Vermittleramts betrifft. Die JAK hat sich regelmässig sowohl in Bezug auf die Prüfung der Ausstandsfrage wie auch in Bezug auf die Bestellung eines Ersatzgerichts für zuständig erklärt. Dabei wurde - was die Prüfung der Ausstandsgründe - betrifft - angeführt, solche Fälle beträfen die Beschlussunfähigkeit (zufolge Ausstands) ganzer Justizkörper. Insoweit gehe das Problem über die Ausstandsgründe von Art. 47 ZPO bzw. Art. 13 Abs. 1 EGzZPO hinaus und werde damit zu einer Frage der Justizorganisation, welche gemäss Art. 3 ZPO Sache der