1. Die Justizaufsichtskammer (nachfolgend auch JAK) hatte sich seit Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Prozessgesetze und der dazu vom Kanton erlassenen Anschlussgesetzgebung wiederholt mit Gesuchen betreffend Bestellung eines unabhängigen Gerichts in zivilrechtlichen Verfahren zu befassen. Regelmässig ging es darum, dass ein Bezirksgericht oder ein Vermittleramt erklärte, es könne in einem Verfahren nicht tätig sein, weil es selbst (als Gesamtgerichtsköper oder Vermittleramt) betroffen ist oder das Verfahren eine Person des eigenen Gerichts / Vermittleramts betrifft.