{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2012-31_2012-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2012_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a4ed41fb3200aade09a14591dab345712452fabf7c7c8681d0d95fe22e16d227edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a4ed41fb3200aade09a14591dab345712452fabf7c7c8681d0d95fe22e16d227edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2012_31", "Checksum": "62acdfb75ae922168a5ee19a844bb322"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2012 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.10.2012 JAK 2012 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 25.10.2012 JAK 2012 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:08:02", "Checksum": "602736d16d7788320c33b1d073e14e83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.10.2012 JAK 2012 31\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n4. Zu prüfen bleibt, wem die Zuständigkeit für die Einsetzung von Ersatzrichtern bzw. die Einsetzung eines Nachbargerichts zukommt, wenn die Beschwerdekammer den Ausstand derart vieler Richterinnen und Richter bejaht, dass sich die\nBesetzung des betreffenden Bezirksgerichts als unmöglich erweist. Aus Art. 40\nAbs. 2 GOG folgt diesbezüglich nur, dass die Zuständigkeit für diesen Entscheid\nbeim Kantonsgericht liegt. Zur zuständigen Kammer innerhalb des Kantonsgerichts (vgl. Art. 2 KGV) äussert sich das Gesetz nicht. Verfahrensökonomisch\nmacht es indessen wenig Sinn, wenn zwei Kammern sich mit der Sache zu befassen haben. Dies stände auch nicht im Einklang mit dem gesetzlich - etwa mit einem Beweisverbot (Art. 59 Abs. 1 StPO) - verfolgten Ziel, strafprozessuale\nAusstandsverfahren stark beschleunigt zum Abschluss zu bringen (vgl. Keller, in:\nDonatsch / Hansjakob / Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 10 zu Art. 59 StPO). Liegt der Entscheid über den Ausstand bei\n\nSeite 5 — 7\nder SK2 und nicht bei der JAK, erscheint es deshalb richtig, wenn die Beschwerdeinstanz - insoweit der Ausstand begründet ist - gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG\ngleich auch die notwendigen Ersatzrichter bestellt bzw. - beim begründeten\nAusstand des ganzen Gerichtskörpers - ein Nachbargericht für zuständig erklärt.\n\n5. Zusammenfassend gilt demnach festzustellen, dass der Entscheid über die\nseitens des Bezirksgerichts X. geltend gemachten Ausstandsgründe und die allfällige Bestellung von Ersatzrichtern oder eines Nachbargerichts der SK2 und nicht\nder JAK zukommt. Auf das Gesuch des Bezirksgerichts X. wird folglich seitens der\nJAK nicht eingetreten und die Sache wird an die SK2 überwiesen. Ausgehend von\nden vorstehenden Ausführungen zur Zuständigkeit in Ausstandsfragen wird die\nJAK sodann bei nächster Gelegenheit auch ihre diesbezügliche Praxis in\nzivilrechtlichen Verfahren einer weitergehenden Prüfung unterziehen.\n\n6. Praxisgemäss sind die Kosten dieses Beschlusses von CHF 700.-- auf die\nStaatskasse zu nehmen.\n\nSeite 6 — 7\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Auf das Gesuch des Bezirksgerichts X. wird nicht eingetreten.\n2. Das Gesuch wird zur Behandlung an die II. Strafkammer des Kantonsgerichts überwiesen.\n3. Die Kosten des Beschlusses von CHF 700.-- trägt der Kanton Graubünden.\n4. Gegen diesen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über eine\nAusstandsfrage kann gemäss Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 ff.\ndes Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das\nBundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art.\n42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 7 — 7\n"}