{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2012-31_2012-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2012_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a4ed41fb3200aade09a14591dab345712452fabf7c7c8681d0d95fe22e16d227edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a4ed41fb3200aade09a14591dab345712452fabf7c7c8681d0d95fe22e16d227edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2012_31", "Checksum": "62acdfb75ae922168a5ee19a844bb322"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2012 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.10.2012 JAK 2012 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 25.10.2012 JAK 2012 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:08:02", "Checksum": "602736d16d7788320c33b1d073e14e83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.10.2012 JAK 2012 31\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Wird ein Ausstandsgrund nach Artikel 56 Buchstabe a oder f geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem\nAusstandsgesuch einer Partei, das sich auf Artikel 56 Buchstaben b–e abstützt, so\nentscheidet gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerdeinstanz, wenn die\nStaatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind.\n\na) Das Bezirksgericht X. ist in der Strafsache als erstinstanzliches Gericht tätig\nund sein umfassendes Ausstandsbegehren kann sich - soweit es sich nicht auf die\nzukünftige Aktuarin F. bezieht - wohl höchstens auf Art. 56 lit. a oder allenfalls f\nStPO stützen. Demgemäss ist nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO für den Entscheid\n\nSeite 3 — 7\nüber den Ausstand die Beschwerdeinstanz zuständig. Dieser wäre die Sache im\nÜbrigen selbst dann zum Entscheid vorzulegen, wenn sich keine Partei gegen den\nAusstand zur Wehr setzten würde. Denn im Bereich von Art. 56 lit. a und f StPO\nsoll vermieden werden, dass sich eine in einer Strafbehörde tätige Person ohne\ntriftige Gründe ihren Aufgaben entzieht (vgl. Boog, Basler Kommentar zur StPO,\nN. 3 zu Art. 59 StPO). Als Beschwerdeinstanz hat der Kanton Graubünden gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO das Kantonsgericht, genauer dessen II. Strafkammer (nachfolgend auch SK2), eingesetzt. Sie ist jedenfalls gemäss Art. 10 KGV\nzuständig zur Behandlung von strafrechtlichen Beschwerden und entscheidet erstinstanzlich in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen. Insofern ist darauf zu\nschliessen, dass die SK2 und nicht die JAK über den seitens des Bezirksgerichts\nX. bezüglich des ganzen Gerichtskörpers geltend gemachten Ausstand zu befinden hat.\n\nb) Wie bereits dargelegt wurde, hat die JAK in zivilrechtlichen Verfahren ihre\nKompetenz, über den Ausstand ganzer Gerichtskörper zu befinden, damit begründet, dass solche Fälle die Beschlussunfähigkeit ganzer Justizkörper beträfen und\ndamit zu einer Frage der Justizorganisation werde. Im Weiteren stützt sie sich auf\nArt. 40 Abs. 2 GOG ab, wonach das Kantonsgericht ein Bezirksgericht durch Richterinnen oder Richter eines Nachbargerichts ergänzen oder ein anderes Gericht\nfür zuständig erklären kann, wenn sich die Besetzung mit seinen eigenen Richtern\nals unmöglich erweist. Auf die Frage der Zuständigkeit in Ausstandsfragen in strafrechtlichen Verfahren lässt sich diese Praxis nicht übertragen. Erklärt Art. 59 Abs.\n1 lit. b StPO für den Entscheid über den Ausstand die Beschwerdeinstanz - mithin\ndie SK2 für zuständig - und soll gleichwohl der JAK diese Kompetenz zukommen,\nwürde dies vorerst einmal voraussetzen, dass die StPO den Kantonen die Freiheit\nbelässt, (zusätzlich) eine eigene Beschwerdeinstanz in Ausstandssachen zu\nschaffen. Dies ist nicht der Fall (vgl. Art. 14 Abs. 4 StPO). Aus dem Wortlaut der\nkantonalen Bestimmungen, insbesondere Art. 5 KGV, welcher die Zuständigkeit\nder JAK in grundsätzlicher Hinsicht regelt, kann denn auch nicht darauf geschlossen werden, der Justizaufsichtskammer seien nach kantonalem Recht Aufgaben einer strafrechtlichen Beschwerdeinstanz übertragen worden. Aufgrund\ndessen, dass Art. 40 Abs. 2 GOG nur von der Zuständigkeit des Kantonsgerichts\nspricht und Art. 5 KGV keinen direkten Bezug auf Art. 40 Abs. 2 GOG nimmt, lässt\nsich gegenteils sogar fragen, ob der JAK in Verfahren betreffend Ausstand überhaupt irgendwelche Kompetenzen zukommen. Dies umso mehr, als mit Art. 5 lit. a\naKGV in der bis zur Einführung der neuen Prozessgesetzgebung geltenden Fas-\n\nSeite 4 — 7\nsung ausdrücklich eine solche Kompetenzzuweisung bestand, die jedoch nicht in\ndie neue KGV übernommen wurde.\n\nc) Auch Art. 40 Abs. 2 GOG stellt in strafrechtlichen Verfahren keine gesetzliche Grundlage für ein Überprüfen von Ausstandsfragen durch die JAK dar. Die\nBestimmung regelt nur die Zuständigkeit für die Bestimmung der Ersatzrichter\nbzw. Ersatzgerichte (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 4.). Die\nKompetenz zur Überprüfung der vorgebrachten Ausstandsgründe bleibt in Art. 40\nAbs. 2 GOG unerwähnt und sie betrifft auch keine Materie, die zwangsläufig der\nJAK zugewiesen werden müsste. So handelt es sich bei der Überprüfung der bundesrechtlich vorgegebenen Ausstandsgründe an sich um eine richterliche und\nnicht um eine justizorganisatorische Aufgabe. Im Weiteren stellt der Ausstand\nganzer Gerichtskörper in einem Strafverfahren auch keinen Sonderfall dar, dem\nverfahrensmässig in besonderer Weise Rechnung getragen werden müsste. Anders als in Zivilverfahren braucht ein Bezirksgericht in strafrechtlichen Verfahren\nnie selbst über bestrittene Ausstandsfragen zu entscheiden. Deshalb kann im Gegensatz zum Zivilverfahren auch nicht der Sonderfall der Beschlussunfähigkeit\neines Bezirksgerichts eintreten, wenn seitens einer Partei der Ausstand des ganzen Gerichtskörpers beantragt wird. Im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz ergeben sich ebenfalls keine Weiterungen. Es macht verfahrensmässig keinen Unterschied, ob die SK2 als Beschwerdeinstanz nur über den Ausstand eines einzigen, einzelner oder aller Richter eines Gerichtskörpers befinden muss. Damit ist\ndie Zuständigkeit der SK2 für den Entscheid in Ausstandsfragen letztlich auch unter Berücksichtigung der in zivilrechtlichen Verfahren entwickelten Praxis zu bejahen.\n\n"}