{"Signatur": "GR_KG_010", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2012-10-25", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_010_JAK-2012-31_2012-10-25.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/JAK_2012_31_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a4ed41fb3200aade09a14591dab345712452fabf7c7c8681d0d95fe22e16d227edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976a4ed41fb3200aade09a14591dab345712452fabf7c7c8681d0d95fe22e16d227edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=JAK_2012_31", "Checksum": "62acdfb75ae922168a5ee19a844bb322"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JAK 2012 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.10.2012 JAK 2012 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia 25.10.2012 JAK 2012 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Justizaufsichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera di vigilanza sulla giustizia"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)"}], "ScrapyJob": "446973/49/2004", "Zeit UTC": "12.10.2025 03:08:02", "Checksum": "602736d16d7788320c33b1d073e14e83", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Justizaufsichtskammer 25.10.2012 JAK 2012 31\nRegeste:\nErnennung eines unabhängigen Gerichts | Bezeichnung ausserordentliche Stellvertretung (33 Abs. 2, 40 Abs. 2, 60 GOG)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n__________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 25. Oktober 2012 Schriftlich mitgeteilt am:\nJAK 12 31 13. November 2012\n\nBeschluss\nGesamtgericht als Justizaufsichtskammer\n\nVorsitz Brunner\nRichterIn Schlenker, Michael Dürst, Hubert und Pritzi\nAktuar Blöchlinger\n\nIn der Justizaufsichtssache\n\ndes B e z i r k s g e r i c h t s X . , Gesuchsteller,\n\nin Sachen\n\nder Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,\n\ngegen\n\n1. A . , vertreten durch Rechtsanwalt P.,\nB . , vertreten durch Rechtsanwalt Q.,\n2. C., vertreten durch Rechtsanwalt R.,\n3. D., vertreten durch Rechtsanwalt S.,\n4. E, vertreten durch Rechtsanwalt T.,\n\nbetreffend Ernennung eines unabhängigen Gerichts,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Anklageschrift vom 27. Januar 2012 machte die Staatsanwaltschaft\nGraubünden gegen A., B., C., D. sowie E. beim Bezirksgericht X. ein strafrechtliches Verfahren anhängig.\n\nB. Mit Eingabe vom 24. September 2012 ersucht das Bezirksgericht X., vertreten durch seinen Bezirksgerichtspräsidenten, die Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts Graubünden um Einsetzung eines unabhängigen Gerichts. Zur Begründung führt das Bezirksgericht aus, F., Ehefrau des beschuldigten B., werde\nauf den 1. Januar 2013 am Bezirksgericht X. ihre Tätigkeit als Aktuarin aufnehmen.\n\nC.1. Mit Verfügung vom 26. September 2012 wurde den Parteien seitens der\nJustizaufsichtskammer Gelegenheit eingeräumt, bis 8. Oktober 2012 zum Gesuch\nStellung zu nehmen.\n\n2. Sämtliche Parteien reichten innert der ihnen angesetzten Frist eine Stellungnahme ein.\n\n3. Auf die Ausführungen in den Eingaben wird - soweit erforderlich - in den\nnachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Die Justizaufsichtskammer (nachfolgend auch JAK) hatte sich seit Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Prozessgesetze und der dazu vom Kanton erlassenen Anschlussgesetzgebung wiederholt mit Gesuchen betreffend Bestellung\neines unabhängigen Gerichts in zivilrechtlichen Verfahren zu befassen. Regelmässig ging es darum, dass ein Bezirksgericht oder ein Vermittleramt erklärte, es\nkönne in einem Verfahren nicht tätig sein, weil es selbst (als Gesamtgerichtsköper\noder Vermittleramt) betroffen ist oder das Verfahren eine Person des eigenen Gerichts / Vermittleramts betrifft. Die JAK hat sich regelmässig sowohl in Bezug auf\ndie Prüfung der Ausstandsfrage wie auch in Bezug auf die Bestellung eines Ersatzgerichts für zuständig erklärt. Dabei wurde - was die Prüfung der Ausstandsgründe - betrifft - angeführt, solche Fälle beträfen die Beschlussunfähigkeit (zufolge Ausstands) ganzer Justizkörper. Insoweit gehe das Problem über die\nAusstandsgründe von Art. 47 ZPO bzw. Art. 13 Abs. 1 EGzZPO hinaus und werde\ndamit zu einer Frage der Justizorganisation, welche gemäss Art. 3 ZPO Sache der\n\nSeite 2 — 7\nKantone sei (vgl. Beschluss JAK 11 13 vom 17. Mai 2011 ebenfalls in Sachen des\nBezirksgerichts X.). Alsdann hat die JAK gestützt auf Art. 40 Abs. 2 GOG regelmässig eine andere Behörde eingesetzt, wenn es die Unmöglichkeit der ordentlichen Besetzung des betreffenden Bezirksgerichts oder Vermittleramts bejaht hat.\n2. Nunmehr liegt mit der Eingabe des Bezirksgerichts X. erstmalig seit Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Prozessgesetze und der dazu vom Kanton erlassenen Anschlussgesetzgebung ein Gesuch vor, in welchem die Justizaufsichtskammer in einem strafrechtlichen Verfahren um die Einsetzung eines unabhängigen Gerichts ersucht wird. Ausgehend von der bisher ergangenen Rechtsprechung in Ausstandsfragen wurde das vorliegende JAK-Verfahren eröffnet. Wie aus\nden nachstehenden Erwägungen folgt, muss nach Prüfung der Rechtslage die\nZuständigkeit der Justizaufsichtskammer indessen verneint werden.\n\n3. Gemäss Art. 56 StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den\nAusstand zu treten, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat; b. in\neiner anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder\nZeuge, in der gleichen Sache tätig war; c. mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand\noder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war,\nverheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt; d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und\nmit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist; e. mit dem Rechtsbeistand\neiner Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten\nGrad verwandt oder verschwägert ist; f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand,\nbefangen sein könnte.\n\n"}