1. Für die Behandlung der beim Bezirksgerichtspräsidenten Hinterrhein anhängigen Streitsache R. gegen Q. betreffend Bewilligung des Rechtsvorschlags mangels neuem Vermögen, wird der Bezirksgerichtspräsident Albula für zuständig erklärt. 2. Die Kosten dieses Beschlusses von 1'500 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.