In Fortführung der bisherigen Praxis steht daher aus Gründen der örtlichen Nähe zu den Parteien nach wie vor die Einsetzung des sachlich zuständigen Gerichts/Richters eines örtlich benachbarten Gerichtssprengels im Vordergrund. Die Sache ist vorliegend daher dem Bezirksgerichtspräsidenten Albula zur Beurteilung zuzuweisen. 3. Praxisgemäss werden die entstehenden Verfahrenskosten den Beteiligten in derartigen Fällen nicht überbunden. Sie sind zu Lasten der Staatskasse zu verfügen. Seite 18 — 19 III. Demnach wird erkannt