Seite 17 — 19 vierten Personen im Einzelfall, die Bedeutung beizumessen, dass sie nicht frei von sachfremden Einflüssen über die Rechtssache anderer Personen desselben Gerichtskörpers urteilen könnten. Nach der Anscheinstheorie ist bereits dieser organisatorische Fakt regelmässig geeignet, die Entscheidungsfreiheit des Richters zu kompromittieren. Nur die Anwendung dieses formalen Kriteriums schafft das notwendige Vertrauen, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zu Lasten einer Partei auf das Urteil einwirken.