Es ist nicht in Kauf zu nehmen, dass das richterliche Augenmass mit Blick auf das künftige gute berufliche Einvernehmen und die Zusammenarbeit innerhalb des gleichen Justizkörpers mit einer Verfahrenspartei getrübt sein könnte. Das Kantonsgericht ist nach wie vor geneigt, allein der funktionell-organisatorischen Gegebenheit, dass Personen im selben Gericht sitzen, das heisst ohne weitergehende Prüfung der individuellen Nähe aller invol-