2.4. Zusammenfassend erweckt der Umstand, dass Richter die eigene Sache einer Richterperson beurteilen sollen, mit welcher sie ordentlicherweise und regelmässig zu Gericht sitzen, a priori den Anschein der Befangenheit. Auch wenn nicht jedes Band beruflicher Kollegialität zwingend den Anschein von Befangenheit hervorrufen muss (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 31), so ist die Beziehung unter gleichzeitig amtierenden Mitgliedern am selben Bezirksgericht nicht irgendein Band inferiorer Bedeutung.