Richter unter sich sind demgegenüber zwar unabhängig. Würde man unter diesem Aspekt zulassen, dass sie über einander urteilen, käme es nach der Auffassung der Justizaufsichtskammer dennoch zu einer fehlenden Stringenz der beiden Lösungen. Vom Anschein her ist der organisationsimmanente Störfaktor bei beiden Konstellationen nicht wesentlich anders. Die Ungleichbehandlung der Funktionen von Richtern und Gerichtsschreibern würde von der Rechtsgemeinschaft kaum verstanden.