50 N 5), vorzugsweise ohne Parteivortritt und ohne ausgedehntes Beweisverfahren zu entscheidende Verfahrensfrage. Angesichts dieser auf beförderliche Erledigung ausgelegten Parameter entfernt man sich mit der Anforderung, die persönliche Nähe zweier Richter respektive im vorliegenden Fall aller 9 Richter an einem Bezirksgericht "im Einzelfall besonders eingehend abklären" zu wollen, von der justitiablen Realität. Die genannte Formel ist für Richter und Parteien nicht hinreichend operationabel und insoweit auch nicht vom Gesetz beherrscht oder beherrschbar (Kiener, a.a.O., S. 326). Namentlich für die aussenstehenden Verfahrensparteien sind solche privatsphärische Verbindungen nicht