h. Sodann erscheint auch aus verfahrensmässigen Überlegungen wenig einsichtig, dass man sich des einfach zu handhabenden und für alle Beteiligten voraussehbaren formellen Entscheidkriteriums: Richter urteilen nicht über gleichzeitig im Amt stehende Richterkollegen, entschlagen soll. Bei der Ausstandsfrage geht es nicht um materielle Gerechtigkeit, sondern um eine verfahrensmässige Voraussetzung für ihre Produktion. Der lediglich glaubhaft zu machende Ausstandsgrund (Art. 49 Abs. 1 ZPO) ist eine zügig und daher im summarischen Verfahren (Wullschleger, a.a.O., Art. 50 N 5), vorzugsweise ohne Parteivortritt und ohne ausgedehntes Beweisverfahren zu entscheidende Verfahrensfrage.