Im weiteren Kreis der Argumentationen, die auf das untadelige Ansehen und das gute Funktionieren der Justiz abzielen, stellt sich auch die Frage der Zumutbarkeit für die übrigen Richter, über einen Kollegen urteilen zu müssen. Nach bisheriger zürcherischer Praxis wird daher, obwohl an sich kein Ausstandsgrund bildend, dem Richter die Peinlichkeit erspart, über einen Richterkollegen zu Gericht sitzen zu müssen (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, Rz 25 zu § 96, mit Hinweis auf SJZ 40 224). Diese Überlegung beschlägt letztlich wiederum den Aspekt des guten künftigen Einvernehmens, welcher, wie bereits beleuchtet, auch unter dem neuen Art.