Umso leichter muss die Anwendung einer Entscheidregel fallen, wonach bei objektiv begründetem und nicht ausräumbarem Zweifel über die Impartialität, welcher bei der vorliegend thematisierten Konstellation "Richter urteilen über Richterkollegen" nach Auffassung der Justizaufsichtskammer immer gegeben ist, ein beanstandeter Richter beiseite treten muss. Das ist die Justiz schon ihrem Ansehen schuldig. Schatten des Zweifels – und dabei muss man sich auf die Anscheinsprämisse reduzieren beziehungsweise die Optik des durchschnittlich interessierten und eingeweihten Bürgers zu eigen machen – sind allenfalls geeignet, ernsthafte Imageprobleme der Justiz herauf zu beschwören.