Seite 15 — 19 durch ein anderes zu ersetzen ist, ist kein alltäglicher, jedoch regelmässig vorkommender Fall, wobei sich in der Umsetzung keine Probleme ergeben. Umso leichter muss die Anwendung einer Entscheidregel fallen, wonach bei objektiv begründetem und nicht ausräumbarem Zweifel über die Impartialität, welcher bei der vorliegend thematisierten Konstellation "Richter urteilen über Richterkollegen" nach Auffassung der Justizaufsichtskammer immer gegeben ist, ein beanstandeter Richter beiseite treten muss.