48 ZPO zum Ausdruck, wonach die betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen zu legen und von sich aus in den Ausstand zu treten hat, wenn sie den Grund als gegeben erachtet. Bei der Anwendung der Ausstandsregeln sind beide Schutzbereiche so zu zeichnen, dass die Justiz funktionsfähig bleibt, aber auch nicht in Verruf kommt. Die Funktionsfähigkeit der Justiz ist vorliegend nicht in Frage gestellt. Dass ein Bezirksgericht