O., Vorbemerkungen zu Art. 47-51, N 1); geschützt sind auch die berechtigten Vertrauenserwartungen der gesamten Rechtsgemeinschaft in die richterliche Unabhängigkeit (Kiener, a.a.O., S. 349) sowie der Ruf und die Glaubwürdigkeit der Institution (Schindler, a.a.O., S. 47 f.). Die Justiz hat somit ein Eigeninteresse an ihrer Unabhängigkeit und sie muss aus eigenem Antrieb für deren Erhaltung sorgen. Das kommt u.a. in der Verfahrensvorschrift von Art. 48 ZPO zum Ausdruck, wonach die betroffene Gerichtsperson einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen zu legen und von sich aus in den Ausstand zu treten hat, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.