g. Die verfassungs- und konventionsrechtlichen Minimalgarantien sind vordringlich personenbezogen und grundrechtsmotiviert (Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2011, S. 324; Wullschleger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 47-51, N 1), weshalb in ihrem Fokus der Schutz der verfahrensbeteiligten Parteien steht. Nachdem sie sich nicht haben vernehmen lassen, ist gegenständlich vom Desinteresse der Parteien an der Ausstandsfrage auszugehen. Neben dem Interesse der Parteien eines bestimmten Verfahrens darf von einem institutionellorganisatorischen Schutzbereich der Ausstandsregeln für die Justiz selbst gesprochen werden (Wullschleger, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art.