f. Dass eine Justizperson gegenüber einer Partei oder Sache effektiv voreingenommen ist, ist nicht gefordert; ein begründeter Anschein genügt. Das ist der Fall, wenn es aufgrund aktuellen, berufsbedingten Dauerverkehrs in einer Kleinstgruppe zu einer sachfremden, auch unterbewussten, Solidarisierung zwischen Richter und Partei kommen könnte. Freundschaft und andersgeartete Personennähe ist im Licht der Anscheinsprämisse auszulegen und nach der Lebenserfahrung dürfte die umstrittene Konstellation beim Volk grossmehrheitlich einen besorgniserregenden Eindruck hinterlassen. Bürger goutieren nicht, wenn Richter über die Sache des mit ihnen amtierenden Gerichtskollegen urteilen.