e. Sich vom beispielhaften anderen Ausstandsgrund der Freundschaft lösend, kann sich ergeben, dass ein gegenseitiges Respekts- und Zusammenarbeitsverhältnis, ohne dass es gleich ein faktisches oder rechtliches Abhängigkeitsverhältnis darstellen muss, vergleichbar unerwünschte Wirkungen auf die innere Entscheidungsfreiheit eines Richters haben könnte wie gefühlsbasierende Freundschaft/Zuneigung. Es muss sich nicht einmal um eine altruistische Triebfeder handeln; auch immaterielle Eigeninteressen sind denkbar. In diesem Bereich sind die Bedenken bei der Konstellation Richter urteilt über Richterkollegen anzusiedeln.