Seite 13 — 19 ebenso kategorisierend Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 2005, N 211, unter Hinweis auf SGGVP 1986 Nr. 40, wonach dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Gericht und Gerichtsschreiber die gleiche Bedeutung wie enge Freundschaft zukommt). Der Hinweis von Merz, bei der Anwendung des Grundes der besonderen Freundschaft sei stets konkret zu prüfen, ob der Richter sich zu einer Prozesspartei nicht mehr frei fühle, bezieht sich augenscheinlich nur auf Parteien, die nicht gleichzeitig eine Gerichtsfunktion inne haben (a.a.O., § 51 N 9).