Nach Leuch/Marbach/Kellerhals /Sterchi (a.a.O., Art. 11 N 5b), hat der Gerichtspräsident – ebenso ohne individuelle Prüfung weitergehender Nähe – in den Ausstand zu treten, wenn der Gerichtsschreiber des gleichen Bezirks Beklagter ist. Gemäss Merz ist in sämtlichen vorgenannten Konstellationen (zum Teil auf kürzlich ausgetretene Amtsträger und Verwandte von amtierenden Amtsträgern ausgedehnt) in aller Regel ein Ersatzgericht zu bestellen (a.a.O., § 53 N 7;