47 ZPO besondere Freundschaft mit einer Partei. Die anderen Kommentatoren kategorisieren durchwegs und ausschliesslich aufgrund der organisatorischen Stellung (Richter-Richter, Richter-Gerichtsschreiber, Richter- Praktikant, Richter-Kanzleisekretärin) und leiten daraus den ausstandsbegründenden Befangenheitsanschein ab; in keinem Fall wird darüberhinaus eine eingehende individuelle Nähe-Prüfung gefordert oder gemacht. Gemäss Bühlmann/Edelmann/Killer (a.a.O., § 6 N 2) ist ohne weitere Anforderung Praxis, den Ausstand zu bewilligen, wenn ein Mitglied des betreffenden Gerichts vor ihm als Partei auftritt. Nach Leuch/Marbach/Kellerhals /Sterchi (a.a.O., Art.