b GOG) – nicht Verfahren seiner eigenen angestellten Gerichtsschreiber und Kanzleipersonen beurteilen darf. Für diesen Fall bestand unter dem kantonalen Recht der besondere Ausstandsgrund des Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnisses (alt Art. 42 lit. c GOG) – ein einfaches, formales Entscheidungskriterium. Da bei den speziellen Gründen von Art. 47 Abs. 1 lit. a-e ZPO fehlend, muss dieser Fall heute als "anderer Grund" unter den Auffangtatbestand von Art. 41 Abs. 1 lit. f ZPO subsumiert werden. Man kann es sich schenken, die Gefühlswelt zwischen einem Bezirksgerichtspräsidenten und seinen Gerichtsschreibern "im Einzelfall einer besonders eingehenden Nähe-Prüfung" zu unterziehen;