Seite 12 — 19 unabhängig von der individuellen Gefühlswelt zwischen diesen Personen – zum Ausstand führen muss. Auch hier ist eine Kategorisierung zulässig und bis zu einem gewissen Grad unumgänglich. So stand und steht für die Justizaufsichtskammer beispielsweise ausser Frage, dass ein Bezirksgericht – unbesehen von persönlichem Eigeninteresse der Richter (alt Art. 42 lit. a GOG) oder effektiver Freundschaft (alt Art. 42 lit. b GOG) – nicht Verfahren seiner eigenen angestellten Gerichtsschreiber und Kanzleipersonen beurteilen darf.