a ZPO aufginge (zu unliebsamen Vermischung der Funktionen der Generalklausel mit den besonderen Ausstandsgründen vgl. Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Diss. Zürich 2002, S. 111). Derartige Erfordernisse stünden quer zur Idee, dass der Auffangtatbestand selbständige Berechtigung hat und die Gründe gemäss lit. a-f gleichwertig sind. Eine Übereinstimmung des anderen Grundes mit einem speziellen Ausstandsgrund ist nicht gefragt; es genügt, wenn er einen gleichwertigen Anschein von Besorgnis hervorruft.