Insoweit ist nicht vorgegeben, dass "übliche" Richterkollegialität oder irgendein anderer zwischenmenschlicher Aspekt sich von vorneherein nur dann als Ausstandsgrund qualifizieren liessen, wenn sich diese relative Nähe qualitativ und quantitativ zu einer regelrechten Freundschaft/Feindschaft ausgewachsen habe. Auch die Alternativanforderung "intérêt personnel que ses collègues pourraient avoir à l'issue" ginge an der Normstruktur von besonderen und einem allgemeinen Ausstandsgrund vorbei, würde doch damit nicht weniger verlangt, als dass der "andere Grund" im speziellen Ausstandsgrund des persönlichen Eigeninteresses gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a