c. Angesichts der Normkonzeption von Art. 47 Abs. 1 ZPO erscheint die Anwendung des stereotypen Ansatzes, berufliche Richterkollegialität sei nicht oder noch nicht Freundschaft, auch systematisch verfehlt. Unter dem früheren kantonalen Recht war Freundschaft einer der besonderen Ausstandsgründe und daneben gab es den Auffangtatbestand der "anderen Umstände" (alt Art. 42 lit. b und lit. g GOG). Die bisherigen Art. 42 lit. b GOG (Freundschaft/Feindschaft) und Art. 42 lit. g GOG (andere Gründe) sind in Art. 47 Abs. 1 lit.