Seite 10 — 19 Freundschaft/Feindschaft sein. Ein Grund oder ein gesetzgeberisches Motiv für den unterschiedlichen Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO im Vergleich zu Art. 34 Abs. 1 lit. e des vorbestehenden BGG ist aus den Gesetzesmaterialien nicht ableitbar. Gemäss Botschaft zur ZPO (a.a.O., S. 7237, 7246, 7273; vgl. auch Botschaft zur StPO, a.a.O., S. 1103, 1148) war gegenüber dem Vorentwurf ein systematischerer Aufbau und eine Harmonisierung mit dem BGG und der StPO angestrebt. Mit Bezug auf den Wortlaut von Art. 47 Abs. 1 lit.