ZPO verlange eine besondere Freundschaft analog Art. 34 BGG oder eines "rapport d'amitié étroite" oder von "autres circonstances particulières" im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Minimalgarantien (Urteil BGer 1P.267/2006 E. 2.1.2), widerspräche dem Wortlaut der Zivilprozessordnung, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die in der im Wesentlichen gleichlautenden Ausstandsnorm der Strafprozessordnung aufscheinende Divergenz zwischen den deutschen und italienischen Wortlauten einerseits (Freundschaft, amicizia) zum französischen andererseits (amitié étroite; vgl. dazu Keller a.a.O., Art. 56 N 25), bei der ZPO nicht besteht.