keine weitere Überlegung wert. Das Ergebnis der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtssprechung zur Minimalgarantie wird in dieser Hinsicht unkritisch respektive bindend auf Art. 47 ZPO übertragen, was im Ergebnis zu einer Selbstbeschränkung bei der Auslegung dieser Gesetzesbestimmung führt. Das ist unzulässig. Der Standpunkt, die Anwendung des beispielhaften Ausstandsgrundes der Freundschaft gemäss Art. 47 Abs. lit. f ZPO verlange eine besondere Freundschaft analog Art.