sie nicht gleichzeitig als sozial, das heisst zwischenmenschlich auf Gefühlsebene zu qualifizieren, hiesse die Augen vor der Wirklichkeit verschliessen. Das Kantonsgericht ist der Auffassung, dass durch die gleichzeitige Einsitznahme im selben Gerichtskörper der beschriebene Nähegrad (gewisse Intensität und Enge) per se erreicht wird; weitere Näheelemente braucht es nicht. Obwohl selbst darauf hinweisend, dass das BGG (Art. 34 Abs. 1 lit. e) von besonderer Freundschaft, die ZPO hingegen nur beispielhaft von Freundschaft spricht, ist das Wullschleger (a.a.O., Art. 47 N 31) keine weitere Überlegung wert.