b. Weber (a.a.O., Art. 47 N 35) weist zu recht darauf hin, dass Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO im Gegensatz zu Art. 34 Abs. 1 lit. e BGG nicht eine "besondere" Freund- oder Feindschaft verlange. Es müsse [lediglich] die soziale Bindung zwischen den Betroffenen eine gewisse Intensität und Enge aufweisen. Die gleichzeitige Einsitznahme im selben Gerichtskörper ist zweifelsohne berufsbedingt; sie nicht gleichzeitig als sozial, das heisst zwischenmenschlich auf Gefühlsebene zu qualifizieren, hiesse die Augen vor der Wirklichkeit verschliessen.