schaft/Schwägerschaft zu Personen die vorinstanzlich mitgewirkt haben). Die Ausstandsbestimmungen zum Auffangtatbestand der "anderen Gründe" lauten in ZPO und StPO im Wesentlichen gleich (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO; Art. 56 lit. f StPO; zur Ungereimtheit zwischen den Amtssprachen bei der StPO vgl. nachstehend). Insoweit damit die Hypothese aufgestellt werden will, es müsse Kongruenz beim Umfang des sachlichen Schutzbereichs bestehen, findet die Meinung, die Ausle-