Zweifellos konnte das bis anhin geltende kantonale Gerichtsorganisationsrecht und kann das bundesrechtliche Verfahrensgesetz der ZPO diese Mindestgarantien – stets im Rahmen der dazu im Spannungsverhältnis stehenden Garantie des verfassungsmässigen Richters – ausweiten, das heisst im Zusammenhang mit den Ausstandsregeln die Anforderungen an den Ausstand von Justizpersonen tiefer ansetzen. Gegenüber den bisherigen kantonalen Regelungen sind die besonderen Ausstandsgründe mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung eher verschärft, das heisst auf weitere Personenkreise ausgedehnt worden (Ex-Ehepartner, faktische Lebensgemeinschaft, Verwandt-