O., S. 21). Zweifellos konnte das bis anhin geltende kantonale Gerichtsorganisationsrecht und kann das bundesrechtliche Verfahrensgesetz der ZPO diese Mindestgarantien – stets im Rahmen der dazu im Spannungsverhältnis stehenden Garantie des verfassungsmässigen Richters – ausweiten, das heisst im Zusammenhang mit den Ausstandsregeln die Anforderungen an den Ausstand von Justizpersonen tiefer ansetzen.