Seite 8 — 19 2.3. In Auslegung seines jeweils geltenden Justizorganisationsrechts von Art. 18 GVG und Art. 42 lit. b/g GOG hat die Justizaufsichtskammer seit langem eine zur vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegenläufige Praxis geübt. Sie hat regelmässig und insbesondere ohne die individuellen Nähe- Beziehungen unter den einzelnen Richterpersonen am gleichen Kreis- oder Bezirksgericht abzuklären, befunden: