Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. A. Bern 2006, § 53 N 7) in Auslegung von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO der Auffassung, dass dort, wo andere Personen des gleichen Gerichts als Parteien auftreten, "im Einzelfall eine sehr eingehende Prüfung der persönlichen Nähe" erforderlich sei. Der Ausstandsgrund wäre demnach also nur gegeben, wenn eine solche weitergehende persönliche Nähe zu bejahen ist, was punkto Sachverhaltsabklärung voraussetzen würde, dass die persönliche Nähe individuell zu jeder einzelnen in Frage kommenden Richterperson abzuklären wäre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf Art.