Seite 7 — 19 2.2. Verfälschende Einflüsse durch vorbestehende Personen- oder Sachbeziehungen der Richter sollen von der richterlichen Entscheidfindung ferngehalten werden. Gemäss dem am 01. Januar 2011 in Kraft getretenen und in der vorliegend am 04. Januar 2011 anhängig gewordenen Sache anwendbaren Art. 47 Abs. 1 ZPO (Ausstandsgründe) tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;