Bei dieser Sachlage wäre das Gesuch im Licht der feststehenden und jüngst bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema abzuweisen. Bei der Überprüfung von letztinstanzlichen kantonalen Entscheidungen zu eigenem Ausstands- und Gerichtsorganisationsrecht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde und der Beschwerde nach BGG unter dem Gesichtswinkel von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat das Bundesgericht nämlich mehrfach befunden, die gewöhnliche Verbindung der Kollegialität unter den Mitgliedern eines Gerichts bilde keinen hinreichenden Ablehnungsgrund.