2.1. Nach eigenem, gesichertem Wissen des Kantonsgerichts in Zusammenhang mit ihren übrigen Aufgaben in der Justizaufsicht ist Q. seit vielen Jahren nebenamtlicher Laienrichter am Bezirksgericht Hinterrhein. Das Gesuch des Bezirksgerichts Hinterrhein, ein Ersatzgericht zu bestimmen, wird ausschliesslich aufgrund dieses allgemein bekannten Umstandes der beruflichen Beziehung zwischen Q. und den (allen) übrigen amtierenden Richterinnen und Richter am selben Bezirksgericht gestellt.