Seite 6 — 19 und Bezirksgerichtspräsidenten bei einzelrichterlicher Zuständigkeit]). Das von Wullschleger (a.a.O., Art. 50 N 1) in Auslegung von Art. 50 Abs. 2, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO angeschnittene und sich für den Kanton Graubünden tatsächlich neu stellende Problem, falls eine kantonale Rechtsmittelinstanz beim Entscheid über den Ausstand erstinstanzlicher Gerichtspersonen zum Einsatz komme, müsse sichergestellt sein, dass deren Entscheid wiederum im Kanton mit Beschwerde angefochten werden könne, muss hier einstweilen unbehandelt bleiben.