Das Gericht kann bereits für die Behandlung der Befangenheitsfrage nicht gültig besetzt werden. Für diesen Sonderfall einer Ausstandsproblematik – und nur für diesen – besteht auch nach der neuen Ordnung eine direkte Zuständigkeit des Kantonsgerichts, erstinstanzlich anstelle des Bezirksgerichts über den Ausstand und die anzuordnenden Rechtsfolgen (Ergänzung mit Richterpersonen aus einem Nachbargericht oder Überweisung der Streitsache an das Gericht in einem anderen Sprengel) zu befinden.