Das Problem, welches damit bewältigt wird, ist also nicht primär die Ausstandsfrage, sondern ein vorgelagertes, nämlich, dass in dem für die Beurteilung der Ausstandsfrage an sich zuständigen Gericht nicht genügend unbefangene respektive vermutlich ausschliesslich befangene Richter sitzen. Aufgrund von grundsätzlich als geeignet erkannten Ausstandsgründen haben derart viele Mitglieder in den Ausstand zu treten, dass keine gültige Verhandlung über das hängige Ausstandsbegehren stattfinden kann (vgl. dazu BGE 105 Ib 301 E. 1a). Das Gericht kann bereits für die Behandlung der Befangenheitsfrage nicht gültig besetzt werden.