Der Sonderfall wird durch Art. 40 Abs. 2 GOG gelöst, indem das Kantonsgericht das betroffene, örtlich zuständige Bezirksgericht durch Richter eines Nachbargerichts ergänzt (ausserordentliche Besetzung) oder ersatzweise das Gericht eines anderen, an sich örtlich unzuständigen Sprengels für zuständig erklärt (Ersetzung). Das Problem, welches damit bewältigt wird, ist also nicht primär die Ausstandsfrage, sondern ein vorgelagertes, nämlich, dass in dem für die Beurteilung der Ausstandsfrage an sich zuständigen Gericht nicht genügend unbefangene respektive vermutlich ausschliesslich befangene Richter sitzen.