Das Sonderproblem der Unmöglichkeit der ordentlichen Besetzung beziehungsweise der fehlenden Minimalbesetzung des örtlich zuständigen Gerichts im Rahmen von Ausstandsfragen ist als Anwendungsfall des "Ausscheidens einzelner Richter" zu qualifizieren und führt zur gänzlichen Beschlussunfähigkeit des Gerichts. Für den Fall des Ausstands aller Gerichtsmitglieder von Kollegialgerichten hatten die Kantone daher eine justizorganisatorische Regelung zu treffen (vgl. Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission vom Juni 2003, S. 32). Der Sonderfall wird durch Art.