nur bei unvorhergesehenem Ausbleiben oder Ausscheiden einzelner Richterinnen oder Richter kann, sofern keine Partei die Ergänzung verlangt, vor Fünfergerichten gültig verhandelt werden, wenn wenigstens drei, vor Dreiergerichten, wenn wenigstens zwei Richterinnen oder Richter Einsitz nehmen (Abs. 2). Das Sonderproblem der Unmöglichkeit der ordentlichen Besetzung beziehungsweise der fehlenden Minimalbesetzung des örtlich zuständigen Gerichts im Rahmen von Ausstandsfragen ist als Anwendungsfall des "Ausscheidens einzelner Richter" zu qualifizieren und führt zur gänzlichen Beschlussunfähigkeit des Gerichts.