Seite 5 — 19 richte in Ausstandsfragen auf das Gerichtsorganisationsgesetz verweist. Gemäss der Zielnorm von Art. 10 GOG (Beschlussfähigkeit) müssen zur gültigen Beratung und Beschlussfassung die Gerichte und die Schlichtungsbehörden vollzählig besetzt sein (Abs. 1); nur bei unvorhergesehenem Ausbleiben oder Ausscheiden einzelner Richterinnen oder Richter kann, sofern keine Partei die Ergänzung verlangt, vor Fünfergerichten gültig verhandelt werden, wenn wenigstens drei, vor Dreiergerichten, wenn wenigstens zwei Richterinnen oder Richter Einsitz nehmen (Abs. 2).