Dabei steht nicht eine ordentliche Zuständigkeitsfrage oder eine Ausstandsfrage im Vordergrund, sondern ein gerichtsorganisatorisches Problem. Im EGzZPO, dessen Zweck vornehmlich in der Ausführung der ZPO und in der Festlegung der Zuständigkeiten besteht (Art. 4 ZPO, Art. 1 Abs. 2 und 3 EGzZPO), wird dieses Problem daher folgerichtig nur insoweit aufgegriffen, als dessen Art. 13 Abs. 2 für die Beschlussfähigkeit der Ge-